Werk Harburg
für den Hochbau
Energiesparend, klimaeffizient
& ressoucenschonend
echte Profis!
und effizient eingesetzt!
Rohstoffgewinnung
Ressourcenschonung
Klimaneutralität
Top-Arbeitgeber
Pflichtangaben
Datenschutzerklärungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Informationspflichten
Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweisgebermeldestelle
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) und des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ist bei der Märker Gruppe für dessen Zuständigkeitsbereich eine Hinweisgebermeldestelle für interne Meldungen von Hinweisgebern eingerichtet worden.
Die beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Hinweisgebermeldestelle unabhängig.
Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, haben gemäß dem im Hinweisgeberschutzgesetz geregelten Wahlrecht auch die Möglichkeit, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. Diese wurde beim Bundesamt für Justiz eingerichtet.
Aufgaben und Zweck
Zu den Aufgaben der Hinweisgebermeldestelle gehört die Einrichtung und der Betrieb der Meldekanäle sowie die Prüfung und das Veranlassen von Folgemaßnahmen. Die Hinweisgebermeldestelle ist zur Entgegennahme und Bearbeitung von nicht anonymen Meldungen der Beschäftigten verpflichtet. Eine Verpflichtung der Hinweisgebermeldestelle, anonyme Meldungen zu bearbeiten, besteht nicht.
Zweck
Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, und in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen, sollen geschützt werden, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen. § 2 HinSchG regelt den sachlichen Anwendungsbereich. Bei der Märker Gruppe können unter anderem Verstöße gegen folgende Verstöße gemeldet werden:
- Hinweise zu Bestechung und Korruption
- Diskriminierung, Mobbing, Belästigung und körperliche Gewalt
- Arbeitsrecht Interessenkonflikte
- Schwere Umweltschäden
- Missbrauch von vertraulichen Informationen
- Mögliche Verstöße gegen Datenschutz und Informationssicherheit
- Wettbewerbsrecht
- Kartellrechtliche Fragen
- Insiderhandel
- Buchhaltungsmanipulation und Fälschung von Dokumenten
- Verstöße gegen Geldwäschevorgaben
- Finanzkriminalität
Meldeberechtigte
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Freiwillige
- externe Auftragnehmer und Lieferanten
- Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.
Schutz der hinweisgebenden Person
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person. Wesentlich für die Wirksamkeit des Hinweisgeberverfahrens ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein.
Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden. Repressalien wie zum Beispiel Suspendierung, Entlassung und vorzeitige Kündigung sind gegen hinweisgebende Personen verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte (Beweislastumkehr). Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Schadensersatz nach Repressalien).
Ablauf
Nach der Meldung durch den Hinweisgeber in schriftlicher Form, telefonisch oder über das gesicherte elektronische Postfach erhält er spätestens nach sieben Tagen von der Hinweisgebermeldestelle eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung. Anschließend erfolgt eine Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und des sachlichen Anwendungsbereichs. Während des gesamten Verfahrens hält die Hinweisgebermeldestelle den Kontakt mit der hinweisgebenden Person aufrecht und ersucht gegebenenfalls die hinweisgebende Person um weitere Informationen. Im Ergebnis können Folgemaßnahmen ergriffen werden. Darüber erhält die die hinweisgebende Person eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.
Mögliche Folgemaßnahmen
Die Hinweisgebermeldestelle führt interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durch indem Sie die betroffenen Personen und Arbeitseinheiten kontaktiert. Möglicherweise erfolgt eine Verweisung der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen bzw. ein Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen. Auch eine Abgabe des Verfahrens für weitere Untersuchungen an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde kommen als mögliche Folgemaßnahmen in Betracht.
Kontakt
Frau Laura Winter
Post:
Märker Zement GmbH
„Hinweisgebermeldestelle“
Oskar-Märker-Str. 24
86655 Harburg (Schwaben)
Per E-Mail:
compliance(at)maerker-gruppe.de
Telefon:
+49 9080 8-750
Sprachbox, anonym